Qualifizierung zum Kraftfahrer
Letzte Änderung: 18.10.2022
Innerhalb der Europäischen Union benötigen Kraftfahrer:innen zur Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE neben der Fahrerlaubnis eine Qualifikation und eine regelmäßige Weiterbildung. In Abhängigkeit vom Alter wird bei der Qualifikation zwischen Grundqualifikation und Beschleunigter Grundqualifikation unterschieden. Geregelt ist dies im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV). Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer/ zur Berufskraftfahrerin beinhaltet die Grundqualifikation. Nachgewiesen wird die Qualifikation durch den Eintrag des Gemeinschaftscodes der EU – Schlüsselzahl 95 – auf dem Führerschein mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren. Zur Verlängerung der Schlüsselzahl 95 ist alle fünf Jahre der Nachweis über eine 35-stündige Weiterbildung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Mit der Ausbildung zum Berufskraftfahrer/ zur Berufskraftfahrerin kann nach der Hauptschule gestartet werden. Für die Grundqualifikation beträgt das Mindestalter 18 Jahre und für die Beschleunigte Grundqualifikation 21 Jahre zur Güterbeförderung mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE bzw. mit 18 Jahre zur Güterbeförderung mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse C1/C1E.
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