Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Sind Sie schon vorbereitet?
Unternehmen werden im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz in die Pflicht genommen und müssen eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einrichten. Sie, als Unternehmer, sind davon direkt betroffen! Im Zweifel sogar ab sofort, nach Inkrafttreten des Gesetzes Mitte Juni 2023.
Als SVG Süd möchten wir wissen, ob Sie sich bereits mit dem HinSchG auseinandergesetzt haben.
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Als SVG Süd ist es uns besonders wichtig zu wissen, wie wir unsere Kunden am besten unterstützen können.
Sind Sie schon auf das Hinweisgeberschutzgesetz vorbereitet? Wünschen Sie sich mehr Informationen und ggf. Unterstützung bei den Pflichten, die für Unternehmen im Rahmen des HinSchG aufkommen? Nehmen Sie einfach und bequem an unserer Kurz-Umfrage (1 Minute) teil und hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse, wenn Sie mehr Informationen wünschen. Vielen Dank für Ihre Zeit!
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Das ist völlig normal - auch wir mussten uns erst einmal in das Thema Hinweisgeberschutzgesetz einlesen und wissen noch längst nicht alles. Und genau deswegen möchten wir unseren Kunden zur Seite stehen. Gemeinsam mit Partnern und Experten aus dem Bereich HinSchG eruieren wir, ob und wie wir unseren Kunden am besten Unterstützung anbieten können.
Möchten Sie dazu mehr erfahren? Füllen Sie einfach die Kurz-Umfrage (zu Beginn dieser Seite, Dauer 1 Minute) aus und hinterlassen hier Ihre E-Mail-Adresse.
Fragen und Antworten zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
- Eingetragene Vereine
- Eingetragene Genossenschaften
- Aktiengesellschaften
- Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Stiftungen des Privatrechts
- Gebietskörperschaften
- Personalkörperschaften
- Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene
- Rechtsfähige Personengesellschaften
- Sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen
- ...
Eine interne Meldestelle müssen Unternehmen
- mit mit mehr als 250 Mitarbeiter sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes
- mit 50-249 Mitarbeiter bis zum 17.12.2023 einrichten.
Dabei ist besonders wichtig, dass unberechtigten Personen kein Zugriff auf die Identität der hinweisgebenden Person oder den Hinweis selbst gewährt wird. Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Hinweisgebende Personen sollen die Wahl haben, sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle der Behörden zu wenden.
Der Zugang zu externen Meldestellen lässt sich durch interne Vorschriften oder Vereinbarungen nicht einschränken.
- Verstöße gegen Strafvorschriften: das beinhaltet jede Strafform nach deutschem Recht
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Beispielhafte Aufzählung:
- Arbeitsschutz
- Gesundheitsschutz
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
- Vorgaben des Abreitnehmerüberlassungsgesetzes
- Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichtigen Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten, Wirtschaftsausschüßßen sanktionieren
- Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Beispielhafte Aufzählung:
- Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche
- Vorgaben zur Produktsicherheit
- Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter
- Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
- Regelungen des Datenschutzes
- Sicherheit in der Informationstechnik
- Vergaberecht
- Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
- Hinweisgebende Person
- Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
- Sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind
Der Schutz gilt für hinweisgebende Personen, sofern
- Diese eine „interne“ oder „externe Meldung“ erstattet haben, im Ausnahmefall wird auch eine Offenlegung geschützt
- Die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
- Die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei
Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein und können neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass es zu keinen Interessenskonflikten kommt.
Das Unternehmen ist verpflichtet Sorge zu tragen, dass die beauftragten Personen über notwendige Fachkunde verfügen.
Auch der Einsatz eines Dritten ist möglich.
Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitenden vor Herausforderungen. Für mehr Informationen und Unterstützung füllen Sie die Kurz-Umfrage aus.