Im Anschluss an den Einbau muss in jedem Fall eine Einbauabnahme (Änderungsabnahme gemäß § 19 (3) StVZO) erfolgen, um die Förderung zu erlangen. Das Fahrzeug muss dazu mit verbautem / aktivem System bei einer anerkannten Überwachungsorganisation vorgeführt und abgenommen werden.
Gemäß den definierten Anforderungen muss ein Abbiegeassistenzsystem unter anderem Radfahrer:innen von statischen Objekten unterscheiden können. Da jedoch im Falle von Nachrüstungen die erforderlichen Systeme nicht von Anfang in der Fahrzeugelektronik berücksichtigt wurden und ggf. nicht komplett integriert werden können, sind die definierten Anforderungen nicht immer vollständig anwendbar. Das BMVI hat deshalb Mindestanforderungen für Abbiegeassistenzsysteme auf Grundlage von Kriterien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erstellt.
Abbiegeassistenzsysteme sind für mautpflichtige Fahrzeuge (schwere Lkw ab 7,5t zGM) ausschließlich über das Programm De-minimis förderfähig.
Das Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme gibt es nur noch für
- Nutzfahrzeuge ab 3,5 t zGM bis 7,49 zGM und
- Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen inklusive Fahrersitzplatz
Gefördert werden bei nicht mautpflichtigen Fahrzeugen 80% der Anschaffungskosten. Der Einbau, sofern er in einer externen Werkstatt erfolgt, ist ebenso förderfähig. Die maximale Förderung pro Fahrzeug beträgt 1.500 €. Das neue Förderprogramm gilt ab Anfang 2019 für fünf Jahre. Nachdem das Volumen von fünf Millionen Euro pro Jahr im Januar nach kurzer Zeit abgerufen wurde, erfolgte eine Aufstockung um weitere 5 Mio. €, die ebenfalls in kürzester Zeit in Anspruch genommen wurden. Holen Sie sich Ihren 80%-Zuschuss vom Staat…wir wissen wie!