HinSchG

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Jetzt handeln!

Faire Arbeitsbedingungen und Transparenz. Übernahme von Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt. Und das alles in Bezug auf globale Lieferketten. Dafür soll in Unternehmen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sorgen, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Aber wer ist betroffen? Wie setzen Sie das Gesetz richtig um? 

Wir, bei der SVG Süd, kümmern uns darum, dass Sie rechtskonform abgesichert sind. Mit nur wenigen Klicks helfen wir Ihnen dabei, das LkSG umzusetzen. 

Wer ist betroffen?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Doch auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden müssen das Gesetz einhalten, wenn sie Zulieferer von großen Unternehmen sind. Für ausländische Unternehmen gilt das LkSG, wenn diese ihren Hauptsitz in Deutschland haben.
Die EU arbeitet an einer Richtlinie, die noch weitreichender als das LkSG ausfallen könnte. Deshalb sollten sich kleine und mittlere Unternehmen jetzt schon mit der Thematik befassen.

Was muss getan werden?

Das LkSG sieht Sorgfaltspflichten für den eigenen Geschäftsbereich, für Vertragspartner und Zulieferer vor. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten müssen betroffene Unternehmen

  • Risikomanagement inkl. jährlicher Risikoanalyse
  • Präventionsmaßnahmen einführen
  • Meldekanal zum Beschwerdemanagement implementieren
  • schriftliche Verfahrensordnung formulieren
  • Ihr Lieferkettenmanagement dokumentieren

Unternehmen bis 99 Beschäftigte

50€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 600€ (zzgl. 19% USt.)

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  • ISO-27001 zertifiziertes Hinweisgebersystem
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    EU-Sprachen verfügbar
  • Rund um die Uhr zugänglich
  • Vollumfängliche Fallbearbeitung
  • Automatisiertes Fristenmanagement
  • 2-Faktor-Authentifizierung
  • Erweiterung um individuelle Formulare
  • Ihr individuelles Unternehmensbranding

Unternehmen mit 100-249 Beschäftigte

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Unternehmen ab 250 Beschäftigte

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Jährliche Abrechnung 1.800€ (zzgl. 19% USt.)

  • Kostenloses Onboarding
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  • ISO-27001 zertifiziertes Hinweisgebersystem
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Unternehmen und Kommunen ab 1.000 Beschäftigte

Individuelles Angebot

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Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Welche Unternehmen betrifft das LkSG?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die im Inland oder im Ausland geschäftstätig sind und mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Doch auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden müssen das Gesetz einhalten, wenn sie Zulieferer von großen Unternehmen sind. Für ausländische Unternehmen gilt das LkSG, wenn diese ihren Hauptsitz in Deutschland haben.

Derzeit arbeitet die EU an einer Richtlinie zu den Lieferketten, die noch weitreichender als das LkSG ausfallen könnte. Mit Blick auf die Zukunft  sollten sich daher kleine und mittlere Unternehmen jetzt schon mit der Thematik befassen.

Was müssen Unternehmen tun?

Unternehmen müssen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die folgenden Pflichten erfüllen:

  • Risikoanalyse: Unternehmen müssen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in ihren Lieferketten identifizieren und bewerten.
  • Präventionsmaßnahmen: Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die identifizierten Risiken zu minimieren.
  • Kontrollmaßnahmen: Unternehmen müssen die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen regelmäßig überprüfen.
  • Beschwerdemechanismus: Unternehmen müssen einen Beschwerdemechanismus für Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße in ihren Lieferketten einrichten.
  • Berichterstattung: Unternehmen müssen jährlich über die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz berichten.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das LkSG?
  • Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz können Unternehmen mit Bußgeldern von bis zu 2% des weltweiten Umsatzes belangt werden.
Welche Anforderungen an den Meldekanal gibt es?

Da Beschwerden aus der gesamten Lieferketten stammen können, ist ein öffentlicher und barrierefreier Zugang zum Meldekanal erforderlich. Das System muss leicht verständlich und multilingual in allen notwendigen Sprachen verfügbar sein. Hinweisgebende Personen dürfen nicht an der Meldung von Missständen oder Verstößen gehindert werden und sind vor Benachteiligungen oder Bestrafungen zu schützen. Die Vertraulichkeit ihrer Identität und der Datenschutz müssen gewährleistet werden. Die Abgabe von anonymen Meldungen ist nicht zwingend vorgegeben, empfiehlt sich aus unserer Sicht allerdings – denn diese Möglichkeit bringt Vertraulichkeit zum Ausdruck und senkt die Hemmschwelle.

Personen, die den Meldekanal betreuen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen eine unabhängige, neutrale Rolle besitzen, um Interessenskonflikte auszuschließen. Im Sinne der Sorgfaltspflicht ist eine lückenlose Dokumentation unter Einhaltung des Datenschutzes und einer siebenjährigen Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben. Es wird jeweils ein Jahresbericht verlangt, dieser muss öffentlich zugänglich sein.

Was ist beim Eingang einer Meldung zu tun?

Personen innerhalb und außerhalb eines Unternehmens können Meldungen einreichen. Der Eingang einer Meldung wird vom Unternehmen bestätigt. Sobald ein Verstoß oder Missstand im eigenen Unternehmen oder entlang der Lieferkette bekannt wird, muss das Unternehmen im Rahmen seiner so genannten Bemühenspflicht aktiv werden. Das bedeutet, es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Missstand zu beheben oder zu minimieren. Sollte beispielsweise ein Zulieferer trotzdem weiter gegen Menschenrechte oder Umweltvorschriften verstoßen, wird das Unternehmen nur dann nicht zur Rechenschaft gezogen, wenn es seine Bemühungen gegen solche Missstände und Verstöße nachweisen kann.


Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Sie haben 50 oder mehr Beschäftigte in Ihrem Unternehmen? Dann müssen Sie im Zuge des Hinweisgeberschutzgesetzes seit Ende 2023 einen digitalen Meldekanal einrichten. Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG) schreibt Unternehmen und Organisationen in der EU die Etablierung eines digitalen Meldekanals zur Aufdeckung von Verstößen verpflichtend vor.

Wir, bei der SVG Süd, kümmern uns darum, dass Sie rechtskonform abgesichert sind. Mit nur wenigen Klicks helfen wir Ihnen dabei, Ihren persönlichen Meldekanal ganz unkompliziert einzurichten. 

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen seit dem 17.12.2023 eine interne Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet haben. Dabei sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten. 

Was muss getan werden?

  • Ein Meldekanal für Hinweise muss eingerichtet werden
  • Ein Prozess zum Umgang mit Hinweisen muss festgelegt werden.
  • Bei Nichteinrichtung oder Fehlern drohen hohe Bußgelder bis zu 50.000 EUR

Jetzt schnell und unkompliziert abschließen

Uns, bei der SVG Süd ist es wichtig, dass Sie sich auf Ihr tägliches Geschäft konzentrieren können und das HinSchG kein Hindernis für Sie darstellt. Daher arbeiten wir eng mit Experten aus Deutschland zusammen, um Ihnen die zusätzlichen Pflichten, die das Gesetz mit sich bringt, abzunehmen und Sie zu entlasten.  Wir helfen Ihnen dabei, den Aufwand für Sie so gering wie möglich zu halten und unterstützen Sie gemeinsam mit unserem kompetenten Partner bei der Umsetzung und Durchführung des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Unternehmen bis 99 Beschäftigte

50€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 600€ (zzgl. 19% USt.)

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    EU-Sprachen verfügbar
  • Rund um die Uhr zugänglich
  • Vollumfängliche Fallbearbeitung
  • Automatisiertes Fristenmanagement
  • 2-Faktor-Authentifizierung
  • Erweiterung um individuelle Formulare
  • Ihr individuelles Unternehmensbranding
  • Ein weiterer Mandant (Tochterfirma) ist inkludiert
  • Ombudsservice optional zubuchbar

Unternehmen mit 100-249 Beschäftigte

92€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 1.104€ (zzgl. 19% USt.)

  • Kostenloses Onboarding
  • Kostenlose Erstschulung
  • Unlimitierte Anlage von Redakteuren und Themen
  • Intuitive Bedienung
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  • Multilingual in allen
    EU-Sprachen verfügbar
  • Rund um die Uhr zugänglich
  • Vollumfängliche Fallbearbeitung
  • Automatisiertes Fristenmanagement
  • 2-Faktor-Authentifizierung
  • Erweiterung um individuelle Formulare
  • Ihr individuelles Unternehmensbranding
  • Ein weiterer Mandant (Tochterfirma) ist inkludiert
  • Ombudsservice optional zubuchbar

Unternehmen ab 250 Beschäftigte

individuelles Angebot

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung (zzgl. 19% USt.)

  • Kostenloses Onboarding
  • Kostenlose Erstschulung
  • Unlimitierte Anlage von Redakteuren und Themen
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Fragen und Antworten zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Welche Unternehmen betrifft das HinSchG?
  • Eingetragene Vereine
  • Eingetragene Genossenschaften
  • Aktiengesellschaften
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Stiftungen des Privatrechts
  • Gebietskörperschaften
  • Personalkörperschaften
  • Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene
  • Rechtsfähige Personengesellschaften
  • Sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen
  • ...
Welche Anforderungen gibt es an den Meldeweg?

Eine interne Meldestelle müssen Unternehmen

  • mit mehr als 50 Mitarbeiter seit dem 17. Dezember 2023 eingerichtet haben. 

Dabei ist besonders wichtig, dass unberechtigten Personen kein Zugriff auf die Identität der hinweisgebenden Person oder den Hinweis selbst gewährt wird. Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Hinweisgebende Personen sollen die Wahl haben, sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle der Behörden zu wenden.

Der Zugang zu externen Meldestellen lässt sich durch interne Vorschriften oder Vereinbarungen nicht einschränken.

Was kann gemeldet werden?
  • Verstöße gegen Strafvorschriften: das beinhaltet jede Strafform nach deutschem Recht
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Beispielhafte Aufzählung:
    • Arbeitsschutz
    • Gesundheitsschutz
    • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
    • Vorgaben des Abreitnehmerüberlassungsgesetzes
    • Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichtigen Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten, Wirtschaftsausschüßßen sanktionieren
  • Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Beispielhafte Aufzählung:
    • Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche
    • Vorgaben zur Produktsicherheit
    • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter
    • Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
    • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
    • Regelungen des Datenschutzes
    • Sicherheit in der Informationstechnik
    • Vergaberecht
    • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
Wer wird vom Schutz des Gesetzes umfasst?
  • Hinweisgebende Person
  • Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen
  • Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
  • Sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind
Wann greift der Schutz durch das HinSchG?

Der Schutz gilt für hinweisgebende Personen, sofern

  • Diese eine „interne“ oder „externe Meldung“ erstattet haben, im Ausnahmefall wird auch eine Offenlegung geschützt
  • Die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
  • Die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei
Welche Personen dürfen Hinweise entgegennehmen?

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein und können neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass es zu keinen Interessenskonflikten kommt. 

Das Unternehmen ist verpflichtet Sorge zu tragen, dass die beauftragten Personen über notwendige Fachkunde verfügen.

Auch der Einsatz eines Dritten ist möglich.

Hinweisgeberschutzgesetz

Ihre Anfrage

Das Team der SVG Süd hilft Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns über das Kontaktformular oder per Mail: 

Mailhinweisgeberschutzgesetz@svg-sued.de

Telefon: 089 12114 214